1. Allgemeines
1.1 Mit der Unterzeichnung des Versteigerungsauftrages kommt zwischen dem Einlieferer (im folgenden auch „Auftraggeber“) und GAILER Kunstauktionshaus am Chiemsee (im folgenden „GAILER“) ein Kommissionsvertag im Sinne der §§ 383 ff. HGB über die Versteigerung der im Versteigerungsauftrag genannten Kunstgegenstände zustande.
1.2 GAILER versteigert öffentlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung des Auftraggebers gegen Höchstgebot. Bis zur Durchführung der Kunstauktion ist der Einlieferer, der unbenannt bleibt, an den Auftrag gebunden; das Recht zur ordentlichen Kündigung wird ausgeschlossen.
1.3 GAILER ist darüber hinaus berechtigt, in der Auktion nicht abgesetzte Kunstgegenstände innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Auktionsschluss in entsprechender Anwendung der vorliegenden Auftragsbedingungen freihändig zu verkaufen. Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung. Daher gelten auch für den Nachverkauf die Versteigerungsbedingungen in sinngemäßer und entsprechender Anwendung.
1.4 Der Einlieferer versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände oder dass er anderenfalls berechtigt ist, im eigenen Namen für den verfügungsberechtigten Eigentümer oder in fremdem Namen als dessen Bevollmächtigter zu handeln. Auf Verlangen des Versteigerers ist der Auftraggeber verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis, wie z. B. eine Originalvollmacht des verfügungsberechtigten Eigentümers, vorzulegen. Dem Versteigerer wird vom Auftraggeber ausdrücklich gestattet, sich zum Zwecke der Auftragsdurchführung eine Kopie oder sonstige Vervielfältigung auf einem Medienträger (Scan, Bilddatei u.a.) seines Legitimationspapieres (Personalausweis, Reisepass u.a.) unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu fertigen.
1.5 Der Einlieferer haftet gegenüber GAILER dafür, dass an dem Kunstgegenstand keine Rechte Dritter bestehen. Der Einlieferer steht GAILER in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für Sach- und Rechtsmängel der versteigerten Objekte, die gebraucht sind, ein. Er erklärt weiterhin, GAILER wegen aller Ansprüche, die aus irgendeinem Grunde gegen GAILER aus Anlass der Versteigerung erhoben werden können, schadlos zu halten, sofern die genannten Ansprüche nicht auf einem Verschulden von GAILER beruhen.
1.6 GAILER ist nicht dazu verpflichtet, das Werk in die Versteigerung zu nehmen, wenn sich nach Abschluss des Einlieferungsvertrages herausstellt, oder der Verdacht besteht, dass das eingelieferte Werk nicht authentisch ist, der Einlieferer nicht Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ist, sonstige Rechte Dritter an dem Objekt bestehen, oder Gründe gegeben sind, die den Versteigerer dazu veranlassen, von der Versteigerung abzusehen (z. B. gesetzliche Verbote). Der Versteigerer ist dann berechtigt, den Einlieferungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gem. Ziffer 8.2 zu kündigen. Dem Versteigerer steht in jedem Fall die Erstattung der Auslagen nach Ziffer 4.6 gegenüber dem Auftraggeber zu. Weitere daraus resultierende Ansprüche des Versteigerers bleiben dadurch unberührt.
1.7 GAILER oder ein durch ihn beauftragter Fotograf, Agentur etc. ist durch den Auftraggeber dazu berechtigt, die eingelieferten Kunstgegenstände abzulichten, diese Bilder zu speichern und zu reproduzieren, sowie in einem Versteigerungskatalog, und/oder in einem anderen geeigneten Medium (z. B. Internet u.a.) zu veröffentlichen. Der Auftraggeber verzichtet darauf, Bildrechte oder sonstige Schutzrechte gegenüber dem Versteigerer sowie gegenüber Dritten geltend zu machen. Dies gilt auch im Falle der Kündigung oder sonstigen Beendigung dieses Vertrages.
2. Versicherung
2.1 Im Rahmen des allgemeinen Versicherungsschutzes des Versteigerers sind die eingelieferten Gegenstände unter Kostenbeteiligung des Einlieferers nach der Einlieferung gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Bruch, höhere Gewalt, Diebstahl und Transport, soweit dieser durch den Versteigerer oder dessen Mitarbeiter durchgeführt wird, versichert. Die Kostenbeteiligung des Auftraggebers beträgt 1,19 % des Zuschlagpreises. Rahmen sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.
2.2 Für Schäden an den eingelieferten Gegenständen haftet GAILER dem Auftraggeber nur in dem Umfang, wie eine Schadensregulierung seitens der Versicherung erfolgt Der Versteigerer ist berechtigt, von der zu erstattenden Summe die vereinbarte Provision und entstandenen Unkosten abzuziehen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruht.
2.3 Wird vom Einlieferer eine Versicherung durch GAILER abgelehnt, so ist dadurch jede gesetzliche oder vertragliche Haftung des Versteigerers ausgeschlossen, es sei denn, dem Versteigerer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
3. Transport, Lagerung, Versand
3.1 Die Objekte sind, sofern nicht anders vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einzuliefern und ggfs. wieder abzuholen; die Kosten des Transportes, der Transportversicherung, die etwa anstehenden Abfertigungskosten des Spediteurs etc. trägt der Auftraggeber.
3.2 Die Verwahrungs- und Versicherungspflicht von GAILER endet innerhalb von einem Monat nach dem Tag der Versteigerung, sofern der Auftraggeber die unverkauften Objekte nicht abgeholt hat. Der Versteigerer ist sodann berechtigt, die Objekte auf Kosten und Gefahr des Einlieferers selbst oder bei einer Spedition einzulagern, wofür eine Gebühr von 1 Euro pro Tag und Objekt zzgl. Umsatzsteuer berechnet wird.
3.3. Jeder Transport, so auch die Verpackung, Versicherung und Rücksendung unverkaufter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Rücksendungen werden nur ausgeführt, wenn die Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen von GAILER bezahlt sind.
4. Limit, Zuschlag unter Vorbehalt, Erlös, Sonstige Kosten
4.1 . Die im Versteigerungsauftrag aufgeführten Gegenstände werden in der Auktion mit den Limitpreisen angeboten, die mit dem Einlieferer vereinbart wurden.
4.2 Der Versteigerer kann den Gegenstand unter Vorbehalt zuschlagen (UV), wenn der Limitpreis nicht erreicht wird. In diesem Fall bleibt der Bieter zwei Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. GAILER setzt den Auftraggeber von dem Vorbehaltszuschlag in Kenntnis, soweit er den Limitpreis nicht anderweitig erzielen kann. Geht ihm dessen Stellungnahme nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen des Gebots zu, gehen alle Nachteile einschließlich des Nichtzustandekommens eines Vertrages zu Lasten des Auftraggebers.
4.3 GAILER ist auch dann zur Erteilung eines Zuschlages unter Vorbehalt berechtigt, wenn ein wichtiger Grund (z.B. ungeklärte Eigentumsverhältnisse oder Echtheitsfragen) vorliegt. Dieser Vorbehalt kann auch ohne Mitwirkung des Auftraggebers vom Versteigerer aufgehoben werden.
4.4 Für jede neue Auktion, in die das Objekt eingestellt wird, einigen sich die Vertragsparteien zuvor rechtzeitig über einen neuen Limitpreis. Für diesen Fall gelten die Versteigerungsbedingungen unverändert fort. Für den Fall, dass keine entsprechende Einigung zustande kommt, steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht im Sinne von Ziffer 8.2 zu.
4.5 Der Erlös (Netto-Preis), den der Auftraggeber für versteigerte Waren erhält, ergibt sich aus dem Zuschlagspreis (ohne dem sog. Aufgeld) abzüglich der vereinbarten Provision und Kosten.
4.6 In Absprache mit und nach Einwilligung des Auftraggebers kann GAILER die Kosten für Gutachten, Reparaturen und Restaurierungsarbeiten, die sich im Zusammenhang mit den eingelieferten Gegenständen als notwendig erweisen, in Rechnung stellen. Entsprechendes gilt für andere Aufwendungen, die der Versteigerer zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers tätigt.
4.7. Für originale Kunstwerke, deren Urheber Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind und die noch nicht 70 Jahre vor dem Ablauf des Kalenderjahres der Versteigerung verstorben sind, ist vom Auftraggeber aufgrund des gesetzlichen Folgerechts (§ 26 UrhG) eine pauschale Umlage von 2% auf den Zuschlagpreis zu entrichten. Sollten Ansprüche gestellt werden, ist der Versteigerer zur Auskunft über den Veräußerer verpflichtet.
5. Abrechnung, Fälligkeit
5.1 GAILER verpflichtet sich, dem Auftraggeber spätestens 5 Wochen nach der Auktion bzw. dem Nachverkauf eine schriftliche Abrechnung zu erteilen, soweit das Objekt verkauft wurde. Der Versteigerer darf sein Entgelt sowie alle ihm zu erstattenden Kosten in Abzug bringen. Die Auszahlung erfolgt entsprechend der angegebenen Zahlungsart. Im Rahmen der Rechnungslegung ist GAILER gegenüber dem Einlieferer nicht verpflichtet, den Namen der Käuferin/des Käufers zu nennen oder sonstige Angaben über diese/diesen zu machen.
5.2 Der laut Abrechnung an den Auftraggeber zu entrichtende Betrag ist 7 Wochen nach der Auktion bzw. dem Nachverkauf fällig, sofern und soweit seitens des Käufers/Bieters Zahlung an den Versteigerer erfolgt ist. Erfolgt die Zahlung durch den Käufer/Bieter an den Versteigerer später als 5 Wochen nach der Auktion, dann wird der laut Abrechnung zu zahlende Betrag 1 Woche nach Gutschrift des Versteigerungserlöses beim Versteigerer fällig.
5.3. Erhält GAILER den Versteigerungserlös vom Käufer nicht, haftet er dem Auftraggeber für die Erfüllung des Geschäftes auch dann nicht, wenn er ihm den Namen des Käufers nach der Anzeige von der Nichtausführung des Geschäftes genannt hat. Der Versteigerer haftet jedoch in allen Fällen dann für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er den Gegenstand vor seiner vollständigen Bezahlung ohne Zustimmung des Auftraggebers an den Käufer/Bieter ausgehändigt hat.
5.4 Kommt der Käufer/Bieter seinen Zahlungs- und/oder Abnahmepflichten nicht nach, so ist der Versteigerer berechtigt, aber nicht verpflichtet, gerichtlich oder außergerichtlich durch Beauftragung eines Rechtsanwaltes seines Vertrauens die Ansprüche gegen den Käufer/Bieter geltend zu machen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so hat ihm der Auftraggeber diejenigen Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen, die er vom Käufer/Bieter oder einer anderen Prozesspartei nicht erstattet erhält. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im Ausland trägt der Einlieferer, soweit sie nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht erstattungsfähig sind.
6. Rückgabe
6.1 Nicht veräußerte Gegenstände sind vom Auftraggeber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung beim Versteigerer abzuholen. Danach können sie vom Versteigerer auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurückgesandt werden. Werden die Gegenstände auf Verlangen des Versteigerers nicht vom Auftraggeber abgeholt und ist eine Rücksendung an ihn nicht möglich, so ist der Versteigerer berechtigt, Ersatz für die Kosten der Verwahrung vom Auftraggeber zu verlangen. Das Recht des Versteigerers zur Hinterlegung und zum Selbsthilfeverkauf nach § 372 ff. BGB von Gegenständen, die der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht abgeholt hat, sowie etwaige Ansprüche wegen Annahmeverzuges bleiben unberührt. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges trägt der Auftraggeber die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache, sofern die Verschlechterung oder der Untergang nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Auftraggeber hat Kenntnis davon, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist die Sache beim Versteigerer nicht mehr versichert ist.
7. Kündigung, Schadensersatz
7.1 Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund (z.B. eine unterbliebene Einigung über einen neuen Limitpreis) gekündigt werden. Als wichtiger Grund für den Versteigerer gilt insbesondere der Umstand, dass aus seiner Sicht das eingelieferte Objekt nicht oder nicht nach den wirtschaftlichen Vorgaben des Auftraggebers/Einlieferers versteigert werden kann. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat er dem Versteigerer die Kosten gem. Ziffer 4.6 zu erstatten. Kündigt der Versteigerer den Vertrag, so steht ihm ein Entgelt dann zu, wenn er durch ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers seinerseits zur Kündigung veranlasst worden ist.
7.2 Kündigt der Auftraggeber diesen Vertrag, ohne hierzu nach Ziffer 7.1 berechtigt zu sein, steht dem Versteigerer neben dem Ersatz der Kosten gem. Ziffern 4.6 ein Schadenersatzanspruch gegen den Auftraggeber zu. Die Höhe des Schadens bemisst sich nach dem entgangenen Gewinn, den der Versteigerer erzielt hätte. Anstelle des Zuschlag-/Verkaufspreises gilt der Limitpreis für die Berechnung des Entgeltes als vereinbart. Sofern der Auftraggeber unberechtigterweise ein eingeliefertes Werk aus der Auktion nimmt, ist er dem Versteigerer zum Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch des Versteigerers ist pauschaliert und beträgt branchenüblich 15 % des Limitpreises. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden gar nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe eingetreten ist.
8. Sonstiges
8.1 Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Versteigerers mit Forderungen des Auftraggebers gegen den Versteigerer ist ausgeschlossen, soweit diese Forderungen nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, der nicht Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, sind nur dann ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
8.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern haben diese Einlieferungsbedingungen und die Versteigerungsbedingungen alleinige Gültigkeit. Andere Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Versteigerer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Diese Einlieferungsbedingungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Versteigerer. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Rosenheim.
9.3 Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
9.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweist. Die deutsche Fassung der Einlieferungsbedingungen ist maßgeblich.
9.5 Der Auftraggeber hat bei Erteilung des Versteigerungs- und Verkaufsauftrages von vorstehenden Bedingungen Kenntnis genommen und diese anerkannt.
GAILER Kunstauktionshaus am Chiemsee
Inhaber: Franz Gailer
Seestraße 7
D-83254 Breitbrunn am Chiemsee
Stand: September 2020